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Die EU - Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) ist seit dem 1. Juli 1992 im Geräte - Sicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt worden. Konsequenz: Seit dem 1. Juli 1995 dürfen Schutzhand-schuhe in der Europäischen Union nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Geräte - Sicherheitsgesetzz entsprechen und mit dem
CE-Kennzeichen gekennzeichnet sind.
Um den verschiedenen Anforderungen an die PSA
gerecht zu werden, wurden 3 Kategorien geschaffen.



Kategorie 1

Einfache PSA. Die Handschuhe entsprechen den Grundanforderungen der EN 420 und müssen
mit dem CE - Kennzeichen versehen werden. Eine Baumusterprüfung ist nicht erforderlich.
Eine Konformitätserklärung ist ausreichend.

Kategorie 2

Hier ist zusätzlich eine Baumusterprüfung erforderlich. Zu den Handschuhen ist eine
Gebrauchsanweisung bzw. ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen. Unter  diese
Kategorie fallen beispielsweise die Handschuhe der EN 388 - Schutz vor mechanischen
Gefahren.


Kategorie 3

Hier ist neben der Baumusterprüfung, dem Informationsblatt und der Kennzeichnung aus
Kategorie 2, zusätzlich eine Qualitätsüberwachung erforderlich. Hierunter fallen alle PSA, zum
Bsp. Feuerwehr- oder Chemikalienschutzhandschuhe, bei deren Versagen schwere
Gesundheitsschäden des Trägers zu erwarten sind (mortale Gefahren).

 

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